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IAB 2023 auflösen: Was bis zum 31. Dezember 2026 passieren muss.

Geschrieben von Markus Baumann | Sep 8, 2026, 9:04:51 AM

Wer 2023 einen Investitionsabzugsbetrag gebildet hat, hat noch bis zum 31. Dezember 2026 Zeit. Danach wird der Abzug rückwirkend aufgehoben, mit Steuernachzahlung und Zinsen. Was viele unterschätzen: Es zählt nicht die Bestellung, sondern die betriebsbereite Anschaffung. Und nicht jedes Wirtschaftsgut, das als Speicher verkauft wird, ist steuerlich auch eines. Dieser Artikel zeigt die drei Wege, ihre Kosten und warum die Entscheidung nicht in den Dezember gehört.

Stichtag: 31. Dezember 2026 — bis dahin muss das Wirtschaftsgut betriebsbereit angeschafft sein, sonst wird der IAB 2023 rückgängig gemacht.

Ausgangslage: Der IAB aus 2023 wird fällig

Der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG ist ein Vorgriff. Er erlaubt kleinen und mittleren Betrieben, einen Teil einer geplanten Investition steuerlich geltend zu machen, bevor sie stattfindet. Der Gesetzgeber gibt dafür drei Wirtschaftsjahre Zeit. Für einen IAB aus dem Jahr 2023 endet diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2026.

Der typische Fall sieht so aus: 2023 lief das Geschäft gut, der Steuerberater hat einen IAB vorgeschlagen, die Steuerlast sank spürbar. Die Investition selbst wurde verschoben, weil andere Dinge wichtiger waren. Jetzt ist September 2026 und der Vorgriff muss eingelöst werden. Eine Verlängerung gibt es nicht.

Was der IAB steuerlich bewirkt hat

Bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten konnten 2023 gewinnmindernd abgezogen werden, maximal 200.000 Euro. Voraussetzungen waren ein steuerlicher Gewinn von höchstens 200.000 Euro, ein bewegliches und abnutzbares Wirtschaftsgut des Anlagevermögens, eine mindestens 90-prozentige betriebliche Nutzung und die Zuordnung zum eigenen Betriebsvermögen.

Wird tatsächlich investiert, kommt ein zweiter Vorteil hinzu: die Sonderabschreibung von bis zu 40 Prozent nach § 7g Abs. 5 EStG, verteilt auf das Anschaffungsjahr und die vier Folgejahre. Beides zusammen macht den IAB zu einem der wirksamsten Instrumente im deutschen Steuerrecht für Unternehmer und gewerblich tätige Investoren.

Option 1: Investieren

Der vorgesehene Weg. Wird bis zum 31. Dezember 2026 ein begünstigtes Wirtschaftsgut angeschafft, wird der IAB im Anschaffungsjahr gewinnerhöhend hinzugerechnet und im gleichen Zug von den Anschaffungskosten abgezogen (§ 7g Abs. 2 EStG). Steuerlich geht die Rechnung auf, die Sonderabschreibung kommt obendrauf.

Der Punkt, an dem es in der Praxis scheitert, ist der Begriff der Anschaffung. Angeschafft ist ein Wirtschaftsgut, wenn der Erwerber die wirtschaftliche Verfügungsmacht erlangt hat. Das bedeutet: Das Wirtschaftsgut ist geliefert, aufgestellt und betriebsbereit. Es muss noch nicht produktiv laufen, aber es muss laufen können. Eine Auftragsbestätigung reicht nicht. Eine Anzahlung reicht nicht. Ein Liefertermin im Januar reicht nicht.

Damit wird eine Frage zum Auswahlkriterium, die in Verkaufsgesprächen selten an erster Stelle steht: Kann der Anbieter bis Jahresende betriebsbereit liefern?

Was steuerlich überhaupt ein Wirtschaftsgut ist

Ein zweites Risiko ist weniger bekannt, aber gerade bei Batteriespeichern relevant. Der IAB setzt ein eigenständiges bewegliches Wirtschaftsgut voraus. Ob ein Gegenstand steuerlich als eigenständig gilt, entscheidet nicht der Prospekt, sondern die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs.

Steuerberater Sören Steuber hat die Kriterien im Juli 2026 in pv magazine am Beispiel von Batteriespeicher-Containern durchdekliniert. Der BFH prüft drei Dinge: Ist der Gegenstand selbständig bewertbar, oder erscheint er ohne den Rest unvollständig? Ist er technisch so verflochten, dass sein Herausnehmen ihm oder dem Rest die Nutzbarkeit nimmt? Und ist er technisch auf einen gemeinsamen Einsatz angelegt?

Auf viele Direktinvestments in Gemeinschaftscontainer angewendet, fällt das Ergebnis ungünstig aus. Der Investor erwirbt ein einzelnes Batterie-Rack oder Pack. Wechselrichter, Kühlung, Energiemanagement und Brandschutz teilt er sich mit anderen. Das Pack allein kann nichts, der Container ohne die Packs auch nicht. Nach den BFH-Kriterien spricht das für ein einheitliches Wirtschaftsgut, an dem der Investor nur einen Bruchteil hält. Die Folge kann die Versagung des IAB sein, dazu das Risiko einer ungewollten Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit den Miteigentümern.

Steuerberater Carsten Schupp hatte bereits 2025 auf ein verwandtes Problem hingewiesen: Bei Contracting-Modellen ohne eigenen Betrieb, bei denen der Investor nur eine feste Rendite erhält, fehlt oft die Zuordnung zum eigenen Betriebsvermögen. Auch dann ist der IAB gefährdet.

Unkritisch ist nach Steuber der frei stehende Einzelspeicher mit eigenem Wechselrichter, eigener Kühlung sowie eigener Mess- und Steuerungstechnik. Er funktioniert für sich, ist an jedem geeigneten Standort einsetzbar und lässt sich einem Eigentümer eindeutig zuordnen.

Wie aurivolt das löst

Die Schwarmspeicher von aurivolt sind genau so gebaut. Jedes System ist eine vollständige Einheit mit 125 Kilowatt Leistung und 289 Kilowattstunden Kapazität, eigener Leistungselektronik, eigener Kühlung, eigener Mess- und Steuerungstechnik und eigenem Netzanschluss. Es steht auf einer gepachteten Fläche, braucht kein Fundament und keine Baugenehmigung und funktioniert in sich.

Jedes System gehört wirtschaftlich genau einem Investor. Es gibt kein Bruchteilseigentum an einer Gemeinschaftsanlage und keine geteilten Komponenten. Der Schwarm ist die Betriebsweise, nicht die Eigentumsform: Die Systeme werden gemeinsam am Strommarkt gesteuert, aber jedes bleibt ein eigenes Wirtschaftsgut im Betriebsvermögen seines Eigentümers.

Für das vierte Quartal 2026 hat aurivolt einen Speichervorrat angeschafft. Das ändert nichts an der Physik von Lieferung, Aufstellung und Netzanschluss, aber es verschafft Investoren mit offenem IAB einen realistischen Weg, die Frist zu halten. Dazu weiter unten mehr.

Option 2: Ein anderes Wirtschaftsgut im selben Betrieb

Seit 2016 muss bei der Bildung eines IAB nicht mehr benannt werden, welches Wirtschaftsgut angeschafft werden soll. Wer 2023 eine Maschine im Blick hatte und jetzt einen Batteriespeicher kauft, kann den IAB grundsätzlich dafür verwenden.

Der entscheidende Vorbehalt: Der IAB ist betriebsbezogen. Er kann nur für ein Wirtschaftsgut genutzt werden, das in demselben Betrieb angeschafft wird, in dem er gebildet wurde. Wer den IAB 2023 in seinem Handwerksbetrieb oder seiner Praxis gebildet hat und den Speicher jetzt in ein neu gegründetes, separates Gewerbe kauft, verliert den IAB. Bei Freiberuflern kommt hinzu, dass eine gewerbliche Tätigkeit im selben Betrieb eigene steuerliche Fragen aufwirft.

Diese Option ist real, aber sie gehört nicht in die Eigenregie. Wer sie nutzen will, klärt mit dem Steuerberater, in welchem Betrieb der IAB liegt und ob das geplante Wirtschaftsgut dort sauber eingeordnet werden kann. Vor der Bestellung, nicht danach.

Option 3: Verzinst zurückzahlen

Wird bis zum Stichtag nicht investiert, wird der IAB rückgängig gemacht (§ 7g Abs. 3 EStG). Das Finanzamt ändert den Steuerbescheid 2023, die damalige Steuerersparnis ist nachzuzahlen. Dazu kommen Nachzahlungszinsen nach § 233a AO. Der Zinssatz beträgt 0,15 Prozent pro Monat, also 1,8 Prozent im Jahr. Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ende des Steuerjahres, für 2023 also am 1. April 2025.

Ein vereinfachtes Rechenbeispiel (ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer):

Position Annahme Betrag
IAB gebildet 2023 50 % einer geplanten Investition von 200.000 € 100.000 €
Steuerersparnis 2023 Grenzsteuersatz 42 % 42.000 €
Nachzahlung bei Rückgängigmachung Änderung des Bescheids 2023 42.000 €
Nachzahlungszinsen 0,15 % pro Monat, rund 30 Monate ab April 2025 rund 1.900 €
Gesamtbelastung rund 43.900 €

Das ist kein Ruin. Es ist aber Geld ohne Gegenwert: Der Steuervorteil ist weg, das Wirtschaftsgut auch, und die Zinsen kommen obendrauf. Wer investiert, behält den Vorteil, erhält die Sonderabschreibung und besitzt am Ende eine Anlage, die Erträge erwirtschaftet.

Der Kalender läuft rückwärts

Wer die Frist vom Ende her plant, sieht schnell, wie wenig Zeit bleibt:

  • 31. Dezember: Das Wirtschaftsgut steht betriebsbereit am Standort.
  • Dezember: Lieferung, Aufstellung, Anschluss, Abnahme, Dokumentation. Feiertage und Betriebsferien bei Spediteuren, Netzbetreibern und Elektrofachbetrieben eingerechnet.
  • November: Standort geklärt, Vertrag geschlossen, Finanzierung steht.
  • Oktober: Angebote vergleichen, Wirtschaftsgut steuerlich prüfen, Steuerberater einbinden.
  • September: Klären, ob überhaupt ein offener IAB besteht und in welchem Betrieb.

Aus Erfahrung lässt sich sagen: Bestellungen, die im Dezember eingehen, werden in der Regel nicht mehr im selben Jahr betriebsbereit aufgestellt. Das gilt auch mit Speichervorrat, weil Standortprüfung, Netzanmeldung und Logistik ihre eigene Zeit brauchen. Zum Jahresende hin arbeitet aurivolt meist mit einer Warteliste. Ab einem bestimmten Punkt kann nicht mehr garantiert werden, dass jeder Interessent noch ein System erhält.

Der Appell ist deshalb einfach: Wer einen offenen IAB aus 2023 hat, entscheidet besser heute als morgen.

Checkliste: Habe ich einen offenen IAB?

  • Steuererklärung 2023 prüfen: Anlage EÜR oder Bilanz, Position Investitionsabzugsbetrag.
  • Steuerberater fragen: Höhe des IAB, Betrieb, in dem er gebildet wurde, verbleibender Zeitraum.
  • Prüfen, ob bereits teilweise investiert wurde und ein Restbetrag offen ist.
  • Klären, ob das geplante Wirtschaftsgut zum Betrieb passt und die 90-Prozent-Nutzung erfüllt.
  • Beim Anbieter nachfragen: Ist die Einheit steuerlich ein eigenständiges Wirtschaftsgut, und ist die betriebsbereite Aufstellung bis 31. Dezember realistisch?

Fazit

Drei Optionen, eine harte Frist. Wer den IAB 2023 auflösen muss, hat die Wahl zwischen Investieren, Umschichten im selben Betrieb oder verzinst zurückzahlen. Der erste Weg ist der wirtschaftlich sinnvollste, aber nur, wenn zwei Fragen vorab beantwortet sind: Ist das, was ich kaufe, steuerlich ein eigenes Wirtschaftsgut? Und steht es bis Jahresende betriebsbereit? September und Oktober sind die Monate, in denen diese Entscheidung fällt. Der Dezember ist dafür zu spät.

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Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information (Stand September 2026) und ersetzt keine steuerliche Beratung. Die Anwendung des § 7g EStG hängt von der individuellen Situation ab und sollte mit dem Steuerberater geprüft werden.

Quellen: § 7g EStG; § 233a AO; § 238 Abs. 1a AO; Sören Steuber, „Batteriespeicher-Investments und der Investitionsabzugsbetrag: Die Container-Risiken", pv magazine, 23. Juli 2026; Carsten Schupp, „Vorsicht bei Batteriespeicher-Investments", steuerberater-schupp.de, August 2025; BFH, Urteil vom 14. April 2011, IV R 46/09.